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1 2 3 5 In Berlin gilt das „Zweckentfremdungsver­ botsgesetz”. Was bedeutet das genau? Aufgrund der angespannten Wohnungsmarkt- situation hat das Land Berlin ein Gesetz erlassen, das die Zweckentfremdung von Wohnraum regelt: Eine Wohnung darf nicht ohne Grund länger als drei Monate leer stehen. Andernfalls muss dies beim Wohnungsamt des Bezirks angezeigt werden. Will ein Vermie­ ter seine Wohnung etwa als Gästewohnung nutzen, muss er beim Bezirksamt einen Antrag auf „Zweckentfremdung” stellen. Was heißt „Zweckentfremdung“? Etwa wenn Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt oder als Ferien- wohnung bzw. als Gästewohnung zur entgelt- lichen Fremdenbeherbergung angeboten wird. Die Genehmigung muss vorab beim Bezirk eingeholt werden. Für eine Zweckentfremdung muss eine Gebühr bezahlt werden. – AirBnb ist für Wohnungen der Gewobag strikt untersagt. In Berlin darf Wohnraum nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Alles andere muss genehmigt werden. Feriengäste erlaubt? AUS DEM SERVICE-CENTER 4 Wann kommt es vor, dass Wohnungen der Gewobag länger als drei Monate leer stehen? Wenn trotz Vermietungsbemühungen keine Mietpartei für eine Wohnung gefunden wurde. Das kommt derzeit jedoch sehr selten vor. Wohnungen der Gewobag stehen in der Regel leer, wenn Modernisierungen anstehen oder größere Schäden behoben werden müssen. Die Gewobag zeigt diesen Leerstand übrigens schon sehr früh beim Bezirk an, bereits nach gut einem Monat. Können Wohnungen der Gewobag über AirBnb angeboten werden? Nein, hier handelt es sich eindeutig um Zweckentfremdung. Die Nutzung über Portale wie AirBnb ist für Wohnungen der Gewobag strikt untersagt! Sollte MieterInnen auffallen, dass in ihrem Umfeld Wohnungen auf diese Weise genutzt werden, ist das unbedingt und unverzüglich der Gewobag zu melden. Was ist der Unterschied zwischen Vermietung per AirBnb und regulärer Untervermietung? Eine Untervermietung zählt nicht als Zweckent- fremdung, sofern diese weniger als 50 Prozent der Wohnfläche betrifft. Die Hauptmietpartei muss weiterhin ihren Wohnsitz und Lebens- mittelpunkt in der Wohnung haben. Wer einen Untermieter in seiner Wohnung aufnimmt, benötigt die Genehmigung der Gewobag. Weitere Informationen zum Thema „Untervermietung“ unter www.gewobag.de berlinerleben  FOTOS: unsplash, Adobe Stock WOHNEN 15

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