berlinerleben 2/2019

Laut § 540, 553 BGB darf ein Mieter einen Untermieter in seiner Wohnung aufnehmen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Wann ist das der Fall? Bei einleuchtenden wirtschaftlichen oder per- sönlichen Gründen, etwa der Aufnahme eines Freundes oder einer Freundin in die Wohnung. Im Übrigen gilt dies auch, wenn die Mietpartei damit eine finanzielle Entlastung erreichen kann. Ein „berechtigtes Interesse“ besteht auch nach Scheidung oder Auszug des früheren Mit- mieters, und dann, wenn eine auf Dauer ange- legte Wohngemeinschaft gegründet wird. Auch die in Wohnungsnot geratene Schwester darf aufgenommen werden. Ein befristeter Aufent- halt des Hauptmietenden außerhalb Berlins ist ebenfalls ein Grund für die Untervermietung. Dann sind entsprechende Nachweise vorzu- legen. Wichtig ist: Bevor eine Person einzieht, muss die Gewobag dies genehmigen. Was ist bei einer geplanten Unter- vermietung zu beachten? Die Gewobag benötigt das vollständig aus- gefüllte und unterschriebene Antragsformular schriftlich, per E-Mail an service@gewobag.de oder per Fax. Es kann auch telefonisch ange- AUS DEM SERVICE-CENTER Untervermietung – so geht es! fordert werden: 0800 4708-800. Dabei muss man außer dem Namen des Untermieters, den eigenen Namen, die voraussichtliche Mietdau- er und die Mietvertragsnummer angeben. Was kann gegen einen Untermieter sprechen? Wenn damit eine Überbelegung der Mieträume droht, ist die Gewobag nicht verpflichtet, einer Bitte um Untervermietung nachzukommen. Darüber hinaus dürfen Vermieter auch Perso- nen ablehnen, die aufgrund ihrer Äußerungen oder ihres Verhaltens unzumutbar sind. Zudem unterliegen manche Objekte einer Wohnraum- förderung oder Belegungsbindung, die einer Untervermietung im Wege stehen. Darf der Hauptmieter seine Wohnung als Feriendomizil untervermieten? Nein. Dies wäre eine Zweckentfremdung. Die Gewobag genehmigt so etwas nicht. Muss der Hauptmieter einen Teil seiner Untermiete an die Gewobag abtreten? Nein, an dem vereinbarten Mietzins zwischen der Gewobag und dem Hauptmieter ändert sich durch Untervermietung nichts. Allerdings behält sich die Gewobag vor, aufgrund des er- höhten Verwaltungsaufwandes einen Untermi- etzuschlag zu erheben. Muss der Hauptmieter auch dann die Miete in voller Höhe bezahlen, wenn der Untermieter seinen Anteil schuldig bleibt? Ja. Denn der Hauptmieter bleibt bei einem Un- termietvertrag der alleinige Vertragspartner. www.gewobag.de/untervermietung – Ein Freund darf einziehen, wenn der Platz ausreicht, Touristen nicht. Ein Auslandssemester steht an, eine Weltreise oder die Wohnung ist zu groß geworden, weil die Kinder ausgezogen sind – es gibt viele Gründe für eine Untervermietung. berlinerleben WOHNEN 19 FOTO: Getty Images /Geber86

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