Mehr Qualität durch Neuausrichtung
D-Arztverfahren und Heilverfahren wurden reformiert
Die imvergangenen Jahr beschlossene Neu-
ausrichtung der Heilverfahren ist tiefgrei-
fend: Es werden nicht einfach Strukturen
verändert, sondern die Grundphilosophie
geschärft. Bislang basierte die Zulassung
von Leistungserbringern auf dem Prinzip:
Erfüllt er die Anforderungen an persönliche
Qualifikation, räumliche und personelle
Ausstattung, darf er Versicherte der Berufs-
genossenschaften und Unfallkassen ohne
zeitliche Beschränkung behandeln. Diese
Regelung vereinfachte zwar die Unterhal-
tung eines Netzwerks aus Ärzten und Klini-
ken, sie ist allerdings „ergebnisblind“. Denn
hinter dieser Regelung steckt die Annahme,
wer die Anforderungen einmal erfüllt hat,
erbringt danach immer das optimale Ergeb-
nis. Das aber wurde zumindest nicht ausrei-
chend nachgewiesen – und deshalb hat die
DGUV gehandelt. Mit der Neuausrichtung
wird der Fokus bei der Zulassung verscho-
ben: Die Erfüllung von strukturellen Anfor-
derungen bleibt wichtig. Der Blick richtet
sich jedoch stärker darauf, ob die zugelasse-
nenÄrzte und Kliniken auch dauerhaft eine
hohe Qualität erbringen. Betroffen sind alle
Bereiche: dieDurchgangsärzte (D-Ärzte), die
Heilverfahrensärzte (H-Ärzte), die Kliniken
für Verletzungsartenverfahren und die BG-
Kliniken. ImBereich der Zulassungsverfah-
ren für die D-Ärzte undH-Ärzte konnten die
wesentlichenEntscheidungen zuBeginndes
Jahres 2011 bereits gefällt werden.
Das H-Arztverfahren wird bis zum Jahr
2015 ausgelaufen sein. Bei denD-Ärztenwird
sich bis dahin ebenfalls einiges verändert
haben. Die neue Mindestfallzahl wird im
Zusammenspiel mit erweiterten Qualitäts-
sicherungsformendazu führen, dass sichdie
Unfallversicherung auf die besten D-Ärzte
konzentriert. Eswird außerdemunterschied-
liche Arten von D-Ärzten geben. Ein D-Arzt,
der umfassend operiert, muss zumBeispiel
höher qualifiziert sein als einD-Arzt, der kei-
ne solchen Eingriffe vornimmt. Jeder D-Arzt
muss sich zudem fortbilden und das bei der
turnusgemäßenÜberprüfung der Zulassung
gegenüber denMitarbeitern der Landesver-
bände auchnachweisen. DieMedizinermüs-
sen auch Kenntnisse über die Verfahren der
gesetzlichen Unfallversicherung und über
die Versorgung von Kindern und Jugendli-
chen erwerben. DieBeteiligung vonD-Ärzten
wird zudem alle fünf Jahre durch die Lan-
desverbände anhand klar definierter Qua-
litätsvorgaben überprüft.
Die Zielrichtung dabei ist klar: Es soll auf
die derzeitigen Veränderungen imGesund-
heitswesen reagiert und die Versorgung der
Versicherten verbessert werden.
(Webcode: d110238)
Heilbehandlungen mit allen geeigneten Mitteln
Die neu geregelten Hilfsmittelrichtlinien
Als Hilfsmittel gilt alles, was den Erfolg
einer ärztlichen Heilbehandlung sichert
oder die Folgen von Gesundheitsschäden
mildert oder ausgleicht. Dazu gehören ins-
besondere Körperersatzstücke, orthopädi-
sche und andere Hilfsmittel einschließlich
der notwendigen Änderungen, Instandset-
zung und Ersatzbeschaffung. Hinzu kommt
die Anleitung der Versicherten sowie bei
Bedarf auch einer Begleitperson im sach-
gerechten Gebrauch der Hilfsmittel.
Ist das Ziel der Heilbehandlung mit
Hilfsmitteln zu erreichen, für die Festbe-
träge im Sinne des Krankenkassenrechts
festgesetzt sind, tragen die Unfallversi-
cherungsträger die Kosten bis zur Höhe
dieser Beträge. Doch gilt auch hier: Heil-
behandlungen werden mit allen geeigne-
ten Mitteln unterstützt.
Einzelheiten zur Versorgung haben
die DGUV und der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
nun in einer Neufassung der Gemeinsa-
men Richtlinien der Verbände der Un-
fallversicherungsträger über die Hilfs-
mittelversorgung geregelt. Änderungen
ergeben sich in dem seit Juli 2011 gülti-
gen Papier zum einen durch erforder­
liche Anpassungen: So wurden etwa
die Verweise auf die Bundesprothesen-
liste entfernt, da diese auf Initiative des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
les abgeschafft wurde. Zum anderen wur-
den die Inhalte aus dem umfangreichen
„Allgemeinen Teil“ zusammengeführt.
Hier galt es, übersichtlicher und klarer
zu regulieren und bisher bestehende Re-
dundanzen zu vermeiden. Darüber hinaus
wurde mit der Überarbeitung der UV-Hilfs-
mittelrichtlinien ein einheitliches DGUV-
Richtliniendesign geschaffen, das auch auf
andere gegebenenfalls zu überarbeitende
Richtlinien angewendet werden kann.
(Webcode: d1756)
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