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Einheitlicher europäischer Datenschutz

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen überprüfen Vorschriften

zur Erhebung und Verarbeitung von Sozialdaten

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

(EU-DSGVO) wurde am 14. April 2016

vom Europäischen Parlament be­

schlossen und wird im Sommer 2018

europaweit in Kraft treten. Damit wird

es erstmals ein einheitliches Daten­

schutzgesetz für Unternehmen und

Behörden in der gesamten Europäi­

schen Union geben.

Auswirkungen der Verordnung

Da mit der EU-DSGVO zahlreiche neue

Dokumentations-, Melde- und Geneh­

migungspflichten eingeführt werden,

müssen die Mitgliedstaaten nun ihre

Datenschutzgesetze überarbeiten.

In Deutschland werden neben dem

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

und den Landesdatenschutzgesetzen

auch spezialgesetzliche Regelungen,

zum Beispiel zu Gesundheitsdaten

und Sozialdaten, auf den Prüfstand

gestellt. Die Berufsgenossenschaf­

ten und Unfallkassen müssen daher

in den kommenden zwei Jahren alle

Vorschriften, in denen es um die Erhe­

bung und Verarbeitung von personen­

bezogenen Versichertendaten und Da­

ten der Mitgliedsunternehmen geht,

auf die Vereinbarkeit mit den Vorga­

ben der EU-DSGVO überprüfen. Dies

betrifft insbesondere Regelungen im

Ersten, Siebten und Zehnten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB). Zu klären

ist unter anderem, ob die bestehen­

den Einwilligungsmöglichkeiten und

Widerspruchslösungen im Einklang

mit dem neuen europäischen Daten­

schutzgesetz stehen. Außerdem müs­

sen alle Datenschutzparagrafen auf

geänderte Begrifflichkeiten angepasst

werden. Ebenso ist es erforderlich,

Verweise auf Vorschriften in anderen

Gesetzen zu aktualisieren. Durch die

EU-Datenschutz-Grundverordnung

ergeben sich auch erhebliche Ver­

schärfungen im Bußgeldrahmen bei

Verletzungen des Datenschutzes. Da­

tenschutzpannen müssen künftig in­

nerhalb von 72 Stunden an die Auf­

sichtsbehörde gemeldet werden.

Im Juni 2014 hat die EU-Kommission

ihren strategischen Rahmen für Ge­

sundheit und Sicherheit am Arbeits­

platz 2014 bis 2020 auf den Weg ge­

bracht. Die Kommission legt darin drei

Herausforderungen fest: eine bessere

Umsetzung der Rechtsvorschriften, vor

allem in Klein- und Kleinstbetrieben,

eine Verbesserung der Prävention ar­

beitsbedingter Erkrankungen, speziell

mit Blick auf neue Risiken, sowie eine

stärkere Berücksichtigung der Folgen

des demografischenWandels. Das Pro­

gramm bestätigt die Präventionsarbeit

der gesetzlichen Unfallversicherung.

Viele der genannten Themen stehen

seit Langem auf ihrer Agenda. Einen

komprimierten Eindruck ihrer Präven­

tionsarbeit bietet die Unfallversiche­

rung in einem Positionspapier: Es

gibt konkrete Antworten auf die von

der EU-Kommission genannten He­

rausforderungen. So sorgt die DGUV

Vorschrift 2 dafür, dass auch KMU von

einer betriebsärztlichen und sicher­

heitstechnischen Betreuung profitie­

ren. Neben bereits vorhandenen Hand­

lungshilfen wie der Schriftenreihe

„Gesund und fit im Kleinbetrieb“ wer­

den künftig auch Branchenregeln für

eine bessere Umsetzung von Rechts­

vorschriften in KMU sorgen. Bei der

Prävention arbeitsbedingter Erkran­

kungen ist die Früherkennung von

Asbestkrankheiten wichtig. Neu auf­

kommende Risiken kann die ge­

setzliche Unfallversicherung durch

ein Risikoobservatorium erkennen

und bewerten. Um den

Folgen des demografischenWan­

dels zu begegnen und die Beschäfti­

gungsfähigkeit zu erhöhen, bedarf es

einer Kultur der Prävention, die alle

Lebensbereiche einschließt. Die Un­

fallversicherung sieht sich durch die

Kommission auch darin bekräftigt, die

Beschäftigungsfähigkeit von älteren

Personen oder Menschenmit Behinde­

rungen durchMaßnahmen der Rehabi­

litation und der Wiedereingliederung

wiederherzustellen oder zu stärken.

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www.dguv.de

(Webcode: d1130613)

Für einen besseren

Arbeitsschutz in Europa

DGUV bezieht Position zum strategischen

Rahmen der EU-Kommission

19

DGUV Jahrbuch 2015/16